ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und
Verlagsges.m.b.H.,
im folgenden NP genannt |
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1. Allgemeines:
1.1. Die umseitigen Erklärungen der NP und alle Vereinbarungen
zwischen NP und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich
diesen Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen gelten nur,
wenn sie von NP ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.2. Diese Bedingungen werden spätestens mit der unbeanstandeten
Annahme der Auftragsbestätigung der NP verbindlich und
gelten für alle bereits abgeschlossenen Verträge
und alle in Zukunft abzuschließenden Verträge.
1.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.
1.4. Mündliche Erklärungen, Auskünfte und Vereinbarungen
der NP sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt
werden.
1.5. Die Zustellung von Erklärungen der NP ist auch an
die zuletzt angegebene Anschrift des Auftraggebers wirksam,
die Postaufgabe reicht für ihre Rechtzeitigkeit aus.
2. Preisangebot (Kostenvoranschlag):
2.1. Preisangebote und Kostenvoranschläge, im folgenden
gemeinsam kurz Preisangebote genannt, bedürfen für
ihre Verbindlichkeit der Schriftform.
2.2. NP hält sich an Preisangebote fünf Werktage
gebunden. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den
Preisangeboten in irgendeinem Punkt abweichen oder aber erst
nach einem fünf Werktage überschreitenden Zeitraum
erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit
der Bestätigung durch NP.
2.3. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer
Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb
von 3 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung
erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung
als verbindlich gilt.
2.4. Offerierte Preise gelten ab Lager (Betrieb) der NP. Änderungen
der Energie und Materialkosten (z. B. Papier, Klischees, Buchbindematerial
usw.) oder der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen berechtigen NP, den Preis entsprechend anzupassen.
3. Rechnungspreis:
3.1. NP fakturiert ihre Lieferungen und Leistungen mit dem
Tag, an dem sie diese auch teilweise erfüllt,
für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf
Abruf bereithält.
3.2. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis, abgesehen von
Kostenerhöhungen gemäß Punkt 2.4., abweichen,
wenn nach der Auftragserteilung Änderungen über
Auftrag oder mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt
wurden.
3.3. Der Kaufpreis ist nach Erhalt der Faktura fällig
und (vorbehaltlich gesondert vereinbarter Zahlungsbedingungen)
ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Arbeiten, die sich über
einen größeren Zeitraum erstrecken, ist NP berechtigt,
entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern.
4. Zahlungsbedingungen:
4.1. Gesondert vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten immer
nur für einen Auftraggeber und für eine Bestellung.
4.2. Einlangende Zahlungen werden auf die älteste offene
Forderung, und zwar zuerst auf Kosten und andere Nebengebühren,
dann auf Zinsen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen
sind wirkungslos.
4.3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen;
einschränkende Widmungen sind unwirksam. Durch Entgegennahme
eines Wechsels tritt keine Stundung der Forderung aus dem
Grundgeschäft ein. Sämtliche Wechsel- und Diskontspesen
hat der Auftraggeber zu tragen; er stimmt auch der Diskontierung
eines Wechsels vor Fälligkeit ausdrücklich zu. Bei
Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag für
den Zahlungseingang maßgebend, mit dem das Geldinstitut
die Gutschrift für NP vornimmt.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist NP berechtigt,
Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank oder von 2
Prozentpunkten über dem höchsten ihr von Banken
jeweils verrechneten Soll-Zinssatz, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu berechnen und den Ersatz der Mahnkosten
eines Kreditschutzverbandes oder Rechtsanwaltes zu verlangen.
4.5. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für
NP keine Verpflichtung zur Auftragsausführung.
4.6. Vertreter sind nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt,
Zahlungen und Waren für NP entgegenzunehmen.
5. Rücktrittsrecht des Verkäufers:
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers so, daß die Zahlung des Rechnungspreises
gefährdet sein könnte, wird in das Vermögen
des Auftraggebers Exekution geführt oder ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn eingebracht,
werden alle offenen Forderungen der NP sofort fällig.
NP ist in diesen Fällen berechtigt, die Erfüllung
aller Verträge sofort und Zug um Zug gegen Barzahlung
zu verlangen, eine Nachfrist von 5 Werktagen zu setzen und
vom Vertrag zurückzutreten.
6. Pfandrecht:
An allen Rohmaterialien jeder Art, die NP vom Auftraggeber
selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben
worden sind, hat NP hinsichtlich sämtlicher fälliger
Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Der Auftraggeber
erklärt ausdrücklich, an den der NP übergebenen
Rohmaterialien uneingeschränkter Eigentümer oder
für diese frei verfügungsberechtigt zu sein.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des
vereinbarten Preises samt Zinsen und Nebengebühren Eigentum
der NP. Sie darf vor Bezahlung ohne Zustimmung der NP weder
verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.
Der Auftraggeber tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung,
Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Ware
zustehenden Forderungen und Rechte sowie alle Ansprüche
wegen Beschädigung oder Benützung der Sache an NP
ab. NP nimmt diese Abtretungen an.
7.2. Der Auftraggeber ist ermächtigt, bezahlte und unbezahlte
Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung
oder unter Überbindung des Eigentumsvorbehaltes und aller
Nebenrechte zu veräußern. Der Auftraggeber bleibt
auch zur Einziehung der Forderungen berechtigt, so lange er
nicht in
Verzug ist. Er hat jedoch die Abtretung in seinen Büchern
anzumerken, seine Schuldner auf diese hinzuweisen, NP über
Aufforderung alle Informationen über den Verkauf gelieferter
Ware zu geben und ihr seine Schuldner zu benennen. Eingezogene
Beträge hat er unverzüglich an NP abzuführen
und bis
dahin getrennt, sorgfältig und kostenlos im Namen der
NP zu verwahren.
7.3. NP ist berechtigt, die Verkaufsermächtigung für
bezahlte und unbezahlte Waren bei Verzug des Auftraggebers
zu widerrufen, die Ausfolgung der Ware zu verlangen und diese
gemäß Punkt 14. in Anrechnung auf alle offenen
Forderungen zu verwerten. Unabhängig davon kann NP ohne
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.4. Bei Auflösung des Vertrages haftet der Auftraggeber
für den zufälligen Untergang der Ware. Ist NP nicht
Eigentümer der Ware, so gelten alle diese Bestimmungen
sinngemäß für das vorbehaltene Eigentum des
Vorlieferanten, wenn NP zu dessen Überbindung verpflichtet
ist.
8. Verpackung:
Sämtliche Preise berücksichtigen nur eine einfache
Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeugnisse. Wird vom
Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe,
Karton, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.
9. Lieferzeit:
9.1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Einganges des
Auftrages bei NP, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und
eindeutig NP zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung
nichts Abweichendes vermerkt wurde, sie endet an dem Tag,
an dem die Ware den Betrieb der NP verläßt.
9.2. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt
wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten
Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch
den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
9.3. Hängt die Leistung der NP von Lieferungen eines
Vorlieferanten ab, ist NP zum Rücktritt berechtigt, wenn
Lieferungen durch einen Vorlieferanten aus Gründen, die
NP nicht zu vertreten hat, unterbleiben. Hat der Auftraggeber
selbst den Vertrag bereits vollständig erfüllt,
ist er berechtigt, unter Setzung
einer Nachfrist von 6 Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
9.4. Höhere Gewalt entbindet NP grundsätzlich von
jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig, ob sich diese
höhere Gewalt im Betrieb der NP oder in Betrieben der
Vor- und Zulieferer ereignet hat. In solchen Fällen ist
der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten
oder NP für etwaige Schäden haftbar zu machen.
10. Erfüllungsort, Gefahrenübergang
und Versand:
10.1. Erfüllungsort für alle Handlungen der NP und
des Auftraggebers ist der Geschäftssitz der NP oder der
Ort einer von NP bestimmten Filiale.
10.2. Die Gefahr geht spätestens mit Versendung der Lieferung
auf den Auftraggeber über. Die Versendung geschieht auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, der jede sachgemäße
Versandart genehmigt. Eine Transportversicherung erfolgt nur
über schriftlichen Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers.
NP ist berechtigt, Teillieferungen und Teilsendungen auszuführen.
11. Lieferungen:
11.1. Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachen Arbeiten
bis zu 5%, bei schwierigen oder mehrfärbigen Arbeiten
bis zu 10% gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis
zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze
aufgrund der entsprechenden Usancen der Zulieferindustrie
zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit
zwischen Andruck und Auflagedruck oder zwischen Original und
Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht
ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen
in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur
Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit
von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und
Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in
dem sich die Vorlieferanten NP gegenüber verpflichten.
Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber
in den von ihm als druckreif
bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist NP nicht
haftbar.
11.2. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Satzänderungen
werden von NP ohne Haftung für Richtigkeit und vorbehaltlich
einer zusätzlichen Kostenpflicht für den Auftraggeber
durchgeführt.
12. Rücksendungen und Einlagerungen:
12.1. Nicht vereinbarte Rücksendungen werden von NP nicht
angenommen und gehen auf Kosten und Gefahr des Absenders zurück.
NP ist jedoch berechtigt, rückgesandte Ware auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers aufzubewahren. Vereinbarte Rücksendungen
erfolgen ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
12.2. Für NP besteht keine Verpflichtung, Druckarbeiten,
Stehsatz, Druckzylinder, Druckplatten, Datenträger, Filme,
Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern,
es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung
mit dem Auftraggeber zustande gekommen.
12.3. Für jede Verwahrung von Ware, insbesondere von
zuvor aufgezählten fertigen oder halbfertigen Druckerzeugnissen,
durch NP gelten subsidiär die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und der Tarif der österreichischen Spediteure (AÖSp).
13. Mängel und Gewährleistung:
13.1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt,
wenn die Ware unverzüglich überprüft und die
Mängelrüge unverzüglich schriftlich erhoben
wird und innerhalb von 4 Tagen ab Empfang der Ware bei NP
einlangt.
13.2. Der Auftraggeber räumt NP das Recht der Nachbesserung
oder der Ersatzleistung ein und verzichtet auf seine Ansprüche
auf Wandlung bei wesentlichen Mängeln und auf Preisminderung
bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln. Für
versteckte Mängel gelten die Regelungen über
die unverzügliche Mängelrüge ab Erkennbarkeit
sinngemäß. Bei Papier, Karton und sonstigem Material
gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen
der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist
die Beanstandung des zu beanstandeten Teiles vorzunehmen.
13.3. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen
alle Papiere und Kartone in puncto Grammatur bis 5% schwerer
oder leichter als bestellt geliefert werden.
13.4. NP haftet keinesfalls für Schäden, die durch
mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers
entstanden sind.
14. Annahmeverzug:
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder auch bei Eintritt
einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit
ist NP berechtigt, die Ware für den Auftraggeber auf
seine Kosten und Gefahr zu verwahren oder bei einem Spediteur
einzulagern und nach Verständigung des Auftraggebers
freihändig
nicht unter der Hälfte des Schätzwertes unter Anrechnung
auf den Rechnungspreis zu verkaufen.
15. Schadenersatzansprüche:
15.1. Bei jeder Vertragsverletzung und bei Rücknahme
von Waren steht NP ein pauschalierter Schadenersatz von 25%
des Kaufpreises zu. Der Ersatz des darüber hinausgehenden
Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
15.2. Alle Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen
NP oder einen Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch Mangelfolgeschäden,
sind soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen ausgeschlossen.
15.3. Die Höhe aller Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers ist auf jene Beträge beschränkt, die
NP von Dritten ersetzt erhält.
15.4. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden,
die er als Unternehmer erleidet. Ebenso verzichtet der Auftraggeber
auf alle Regreßansprüche, die ihm gegen NP aufgrund
von Produkthaftung oder anderer verschuldensunabhängiger
Haftung entstehen könnten. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, diesen Verzicht und die Verpflichtung zu dessen weiterer
Überbindung bei der Weiterveräußerung an seine
Kunden zu überbinden und NP für alle durch die Verletzung
dieser Pflicht ausgelösten Ansprüche Dritter schad-
und klaglos zu halten.
15.5. Schadenersatz- und allfällige Regreßansprüche
gegen NP sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten gerichtlich
geltend zu machen.
16. Irrtum:
Eine Vertragsanfechtung durch den Auftraggeber wegen Irrtums
ist, außer im Fall der Arglist, ausgeschlossen.
17. Aufrechnung:
Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen gegen NP aufrechnen,
die von diesem ausdrücklich anerkannt sind, und NP der
Aufrechnung schriftlich zugestimmt hat.
18. Verjährungsfrist und Haftung:
Der Auftraggeber verzichtet auf die Verjährungseinrede
gegen alle bereits entstandenen Ansprüche der NP. Mehrere
Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand.
19. Beigestellte Materialien:
19.1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien (z. B. Papier,
Dias, Druckfilme und dgl.) sind franko Betrieb NP anzuliefern.
Da NP erst während des Produktionsprozesses die Richtigkeit
der in den Lieferdokumenten ausgewiesenen beigestellten Materialien
auf ordnungsgemäße Übergabe überprüfen
kann, stellt NP Eingangsbestätigungen ohne Gewähr
für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen
Mengen aus.
19.2. NP haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches und ist berechtigt, alle mit der Prüfung
und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten
dem Auftraggeber zu berechnen. Die Haftung der NP für
beigestelltes, nicht gebrauchtes Material und Auftragsunterlagen,
insbesondere Manuskripte, Entwürfe, Druckfilme und Diapositive,
wird bis 4 Wochen nach Absendung der Faktura an den Auftraggeber
befristet. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem wahren
Wert, maximal mit 10% der Nettoauftragssumme, begrenzt. Bei
beigestellten Dias oder Fotos haftet NP mit max. ATS 2.500,-.
Sollten vom Auftraggeber besonders wertvolle oder unersetzliche
Originale übergeben werden, so ist NP gesondert schriftlich
darauf hinzuweisen. Für Schäden, die bei der Bearbeitung
von Druckvorlagen entstehen, wird mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit
nicht gehaftet. Darüber hinaus übernimmt NP für
nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete
Haftung.
19.3. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle
durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck
gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum
der NP über.
20. Eigentumsrecht:
Die von NP hergestellten Schriftsätze, Druckplatten,
Lithographien, Klischees, fotografisch hergestellten Filme
und Platten und andere für den Produktionsprozeß
beigestellte Behelfe bleiben das unveräußerliche
Eigentum der NP, auch wenn der Auftraggeber für diese
Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für
die Arbeitsbehelfe, welche NP in Erfüllung des Auftrags
durch ein anderes Unternehmen herstellen ließ.
21. Sonderkosten:
Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert
in Rechnung gestellt und sind nicht im Lieferpreis enthalten.
Gleiches gilt für alle nicht im Preisangebot berücksichtigten
Sonderwünsche des Auftraggebers, z. B. für Fertigmachen
und Konfektionieren der Druckarbeit. Kommt ein Auftrag nicht
zur Ausführung, hat der Auftraggeber zumindest die Kosten
für auf seinen Wunsch angefertigte Muster und Entwürfe
unabhängig von deren Weiterverbleib im Eigentum
der NP zu bezahlen.
22. Satz- und Druckfehler:
22.1. Satz- und Reprofehler werden kostenfrei berichtigt,
wenn sie von NP verschuldet sind. Abänderungen gegenüber
der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit
verrechnet (Autorkorrektur).
22.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorgelegte Korrekturabzüge
zu genehmigen. NP ist berechtigt, für die Durchführung
der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist
zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch
als genehmigt gilt. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich
nur auf ausdrückliches Verlangen Korrekturabzüge.
NP ist jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge
dem Auftraggeber vorzulegen. Unterläßt NP die Vorlage
eines vereinbarten (bestellten) Korrekturabzuges, so haftet
NP für von ihr verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
22.3. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist
die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.
23. Urheber- und Vervielfältigungsrecht:
23.1. Mit der Abnahme der von NP gelieferten Druckerzeugnisse
erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht,
die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz).
NP bleibt aber Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben,
insbesondere am Vervielfältigungsrecht. NP steht weiters
das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten
Vervielfältigungsmittel (Satz, Datenträger, Filme
und ähnliches) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke,
Muster und ähnliches) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken
zu benützen. NP ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel
herauszugeben.
23.2. NP trifft keine Prüfungspflicht, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, Druckvorlagen zu vervielfältigen oder
sonst in der vorgesehenen Weise zu benützen, sondern
NP ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle
jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des
Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, NP gegenüber allen Ansprüchen,
die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten
oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, klag- und
schadlos zu halten.
24. Namen- oder Markenaufdruck:
NP ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung
(Impressum) auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten
auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
25. Periodische Arbeiten:
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig
wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine
Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag
nur durch Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes
mit 3monatiger Kündigungsfrist (unter Einrechnung des
Postlaufes) zum Schluß eines Kalendervierteljahres gelöst
werden.
26. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:
Alle Verträge unterliegen dem österreichischem Recht.
Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses und für
Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen
ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers
der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand
des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer
der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich
zuständig.
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